Die neuen Vorschriften für Aussentüren
Worum geht es?
Ab dem 1. November 2019 gelten für Aussentüren mit Feuer- und Rauch-schutzeigenschaften neue Vorschriften. Grund dafür ist die Anpassung der schweizerischen Gesetzgebung an die europäische Bauprodukteverordnung.
Was ist neu?
Betroffene Türen dürfen nur noch auf den Markt gebracht werden, wenn ihre Eigenschaften nachgewiesen sind. Dieser Nachweis wird mittels Leistungserklärung erbracht. Für sicherheitsrelevante Merkmale wie Feuerwiderstand, Rauchdichtheit und die Fähigkeit zur Freigabe von Fluchttüren muss ein Hersteller zudem den Nachweis erbringen, dass auch seine Produktion die in der Leistungserklärung beschriebenen Eigenschaften dauerhaft erfüllt. Dies geschieht mittels einer fremdüberwachten Werkseigenen Produktionskontrolle (WPK). Die Fremdüberwachung und die Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit werden in der Schweiz von der SIPIZ (www.sipiz.ch) ausgeführt.
Wer ist betroffen?
- Systeminhaber
Er hat das Produkt entwickelt. Der Systeminhaber besitzt die Rechte, das Wissen und die Dokumentationen des Bauproduktes. - Händler
Sofern der Händler über die Berechtigung zur Nutzung des Produkttyps des Systeminhabers verfügt, kann er zum System(mit)inhaber werden. Falls der Händler den Nachweis einer überwachten WPK erbringen kann, qualifiziert er sich auch als Hersteller. Da die meisten Händler in der Regel selber keine Türen herstellen, sind sie nur indirekt (in der Beratung) von den Vorschriften betroffen. - Hersteller
Partei die für die Herstellung des Bauprodukts, dessen Qualität und Konformität verantwortlich ist.
Welche Schritte sind künftig nötig?
- Bescheinigung der Feststellung des Produkttyps
Mit der Bescheinigung wird zuerst bestätigt, dass alle relevanten Berichte, Spezifikationen und Dokumentationen für den definierten Produkttyp korrekt und vorhanden sind. - Bescheinigung Erstinspektion und laufenden Überwachung
Der Werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) des Herstellers. - Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit
Nachdem der Produkttyp und die WPK bescheinigt sind, kann das Zertifikat zur «Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit» durch die Zertifizierungsstelle ausgestellt werden. Dies berechtigt den Hersteller zur Inverkehrssetzung des Bauproduktes und zum Ausstellen der Leistungserklärung für den definierten Produkttyp.
Ablauf für den Verkauf von Aussentüren (EN 13451-1 und EN 16034)
Es gilt zu unterscheiden: Entweder wird die Türe fertig an den Verarbeiter oder Endkunden geliefert. Oder ein Verarbeiter (Schreiner) stellt die Türe selber her bzw. macht die Endfertigung.
Herstellung und Lieferung fertiges Produkt
Türenhersteller liefern das fertige Produkt (Türe und Rahmen) an den Handel und dieser an die Kunden. Dazu liefern die Hersteller mit:
- Dauerhafte Kennzeichnung (Plakette)
- Herstellungs- und Montageanleitung
- Wartungs- und Bedienungsanleitung
- Sicherheitsinformationen
- NEU: Leistungserklärung
Der Türenhersteller muss die fremdüberwachte WPK einführen und die Leistungsbeständigkeit nachweisen. Der Verarbeiter (Schreiner) montiert die Türe nach Anleitung und reicht die Unterlagen inkl. Leistungserklärung an den Bauherren weiter.
Eigene Herstellung/Endfertigung
Variante 1: Verarbeiter als Subunternehmer
Der Türenhersteller/Systeminhaber sorgt dafür, dass die Verarbeiter die Türe nach seinen detaillierten Vorgaben fertigen. Der Türenhersteller muss eine fremdüberwachte WPK einführen und die Leistungsbeständigkeit nachweisen.
Variante 2: Verarbeiter als Hersteller
Der Verarbeiter erwirbt vom Systeminhaber die Rechte, Türen selber herzustellen. Er wird also zum Hersteller.
Werden sicherheitsrelevante Eigenschaften gefordert, muss der Verarbeiter nun als Hersteller eine WPK einführen sowie die Leistungsbeständigkeit nachweisen*.
Haftung
Für Mängel an den Türen haftet der Hersteller.
Innentüren
Die neuen Vorschriften gelten ausschliesslich für Aussentüren. Die Anforderungen an die Innentüren (EN 14351-2) wurden europäisch noch nicht harmonisiert.
*Schweizer Lösung
Hersteller von mehr als 50 Türen pro Jahr werden von der Prüfstelle überwacht und inspiziert. Kleinhersteller mit bis 50 Türen pro Jahr können eine Selbstdeklaration abliefern (siehe vssm.ch/wpk). Diese wird einmalig von der Prüfstelle inspiziert und muss in der Folge jährlich neu eingereicht werden. Zur Kontrolle führt die Prüfstelle jährlich Stichproben durch.
Begrifflichkeiten
Harmonisierte Norm
Harmonisierte technische Norm (Artikel 2, Ziff. 13 BauPG): Eine “harmonisierte technische Norm “ ist eine technische Norm die auf Grundlage eines Ersuchen der Europäischen Kommission oder der EFTA von einem europäischen Normungsgremium angenommen wurde.
Notified Body
Sind Prüfstellen (Auditier- und Zertifizierstellen), die im Staatsauftrag tätig werden, um die Konformitätsbewertung von Herstellern von Industrieerzeugnissen unterschiedlicher Art zu begleiten und zu kontrollieren (bspw.: SIPIZ)
Werkseigene Produktionskontrolle
Die dokumentierte und ständige interne Kontrolle der Produktion in einem Werk, im Einklang mit den harmonisierten technischen Vorgaben.
AVCP-Systeme
Die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (Englisch: Assessment and Verification of Constancy of Performance, AVCP) und das zugehörige Zertifikat sind relevant für Erstellung der Leistungserklärung.
Leistungserklärung (Declaration of Performance DoP)
Der Hersteller ist verpflichtet für Bauprodukte, welche von einer harmonisierten technischen Norm erfasst sind eine Leistungserklärung zu erstellen. Damit übernimmt er die Verantwortung für die Übereinstimmung des Bauprodukts mit der erklärten Leistung. Sie ersetzt die bislang geforderte Konformitätserklärung.
Leitfaden für Werkseigene Produktionskontrolle WPK
https://www.vssm.ch/de/technik/brandschutz/werkseigene-produktionskontrolle-wpk